Zu den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 – L 19 R 375/10

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln in Form des Unterlassens einer notwendigen Beratung oder eine fehlerhafte, nicht notwendig schuldhafte Beratung des Versicherungsträgers voraus.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist zwischen den Beteiligten, ab wann die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beanspruchen hat.

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Die 1948 geborene Klägerin war zuletzt von Mai 1991 bis 1993 in Vollzeit, anschließend bis 30.04.1998 in Teilzeit als Telefonistin bei der Firma S. versicherungspflichtig beschäftigt. Am 26.10.1995 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall. Aufgrund des dabei erlittenen HWS-Schleudertraumas war sie bis zur Aussteuerung durch die Krankenkasse am 25.04.1997 arbeitsunfähig. Vom 02.06.1998 bis 27.06.1998 befand sich die Klägerin in einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme in der H. Klinik für Psychosomatik in Bad C. wegen ängstlich depressiver Entwicklung, gemischtförmigen Asthma bronchiale bei Nikotinabusus, chronischen Schmerzsyndroms, HWS-Syndroms sowie Adipositas. Aus dieser Reha-Maßnahme wurde die Klägerin als arbeitsunfähig entlassen, jedoch mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin sowie für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.

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Am 26.03.1999 beantragte die Klägerin mündlich, am 04.06.1999 sodann schriftlich wegen der Folgen des Unfalls sowie Vorliegens multipler Allergien, Asthma, Bluthochdrucks die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte holte zunächst ein internistisches Gutachten von Dr. S. vom 07.07.1999 ein, der aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Lungenerkrankung zu einer zwei- bis unter halbschichtigen Leistungsfähigkeit ab Rentenantragstellung gelangte. Des Weiteren holte die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. O. ein, die am 14.07.1999 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin aus neurologisch-psychiatrischer Sicht die Tätigkeit einer Telefonistin sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben könne. Es bestehe ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn, die Verdeutlichungstendenz sei unübersehbar. Bislang habe keinerlei Behandlung stattgefunden, es bestehe ein ausgeprägter Wunsch nach Versorgung.

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Mit Bescheid vom 21.09.1999 gewährte die Beklagte aufgrund des Gutachtens von Dr. S. der Klägerin ab dem 01.04.1999 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer in Höhe von 1.062,23 DM monatlich. Hiergegen legte der Ehemann der Klägerin zur Niederschrift bei der Beklagten am 19.10.1999 Widerspruch ein. Die Beklagte habe bestimmte Ausbildungszeiten nicht übernommen. Ferner sei aus dem Bescheid vom 21.09.1999 nicht zu entnehmen, ob § 116 Abs 2 Nr 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geprüft worden sei. Da die Klägerin am 27.06.1998 arbeitsunfähig aus der Reha entlassen worden sei, hätte ggf. der Reha-Antrag vom 13.02.1997 als Rentenantragsdatum hergenommen werden müssen.

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Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 09.12.1999 dem Widerspruch hinsichtlich der Ausbildungszeiten abgeholfen und berechnete die Rente neu (monatlich jetzt 1.220,57 DM ab 01.04.1999). Mit weiterem Bescheid vom 04.04.2000 wurde Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer ab dem 01.02.1999 in Höhe von 1.221,62 DM festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht mit den Bescheiden vom 09.12.1999 und 04.04.2000 abgeholfen worden sei. Eine Umdeutung werde nicht vorgenommen, da die Klägerin aus der Reha-Maßnahme zwar als arbeitsunfähig entlassen worden sei, aber mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen sowohl für die letzte Tätigkeit als Telefonistin als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

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Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth, die unter dem Az. S 3 RA 249/00 geführt wurde. Zur Begründung dieser Klage wurde mit Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2000 vorgetragen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Jahre 1996 soweit verschlechtert gehabt habe, dass sie nach ihren eigenen Einschätzungen und der ihrer Ärzte keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können. Ihre Ärzte hätten ihr deshalb geraten, einen Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stellen. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem Krankengeld bezogen habe, habe sie ihre Krankenkasse von ihrem Vorhaben unterrichtet. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihre Tätigkeit bis auf Weiteres nicht aufnehmen könne, gezielte Reha-Maßnahmen aber möglicherweise ihren Gesundheitszustand verbessern könnten. Die Klägerin sei aufgefordert worden, einen Reha-Antrag zu stellen. Dabei sei der Hinweis erfolgt, dass dieser Antrag als Rentenantrag gelte, wenn nicht zu erwarten sei, dass die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden könne oder wenn im Anschluss an diese Maßnahme Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorläge. Ein entsprechender Antrag sei von der Klägerin am 12.02.1997 gestellt worden. Die Klägerin sei jedoch der Auffassung gewesen, dass ihre Erwerbsfähigkeit durch die Durchführung von Reha-Maßnahmen auch nicht wieder hergestellt werden könne. Sie habe weiterhin einen Rentenantrag stellen wollen und habe sich deshalb mehrfach telefonisch bei der Beklagten erkundigt, ob sie nicht noch einen Rentenantrag stellen solle. Die Beklagte habe ihr stets geraten davon abzusehen, da es ansonsten zu unsinnigen Verzögerungen kommen könnte. Eine Anfrage bei der Beklagten sei in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit der Stellung des Reha-Antrags erfolgt. In der psychosomatischen Reha-Maßnahme Bad C. sei man davon ausgegangen, dass bei der Klägerin bei konsequenter Behandlung in absehbarer Zeit wieder eine vollschichtige Leistungsfähigkeit eintreten würde. Eine weitere Begutachtung habe in einem Zeitraum von 6 Monaten erfolgen sollen, darauf habe die Klägerin jedoch vergeblich gewartet. Die Klägerin habe sich daraufhin in ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben. Dabei sei sie weiter davon ausgegangen, dass ihr Reha-Antrag noch umgedeutet werden könnte. Seitens der Beklagten sei sie weder im Abschlussgespräch noch sonst in irgendeiner Form darauf hingewiesen worden, dass ihr Reha-Antrag aufgrund der sozialmedizinischen Beurteilung nicht in einen Rentenantrag umgedeutet werden würde. Im März 1999 sei die Klägerin dann bei der BfA-Beratungsstelle in N. vorstellig geworden. Dort sei ihr geraten worden, so schnell wie möglich einen Rentenantrag zu stellen, der dann am 25.03.1999 gestellt worden sei. Die Klägerin sei der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Reha-Antrages im Februar 1997 vorgelegen hätten. Ihrer Ansicht nach hätte dieser Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden müssen. Darüber hinaus vertrete sie die Ansicht, dass sie durch das Verhalten der Beklagten von einer Rentenantragstellung abgehalten worden sei. Spätestens nach Durchführung der Reha-Maßnahmen hätte die Klägerin von der Beklagten aufgeklärt werden müssen, wie sich die Situation aufgrund des Entlassungsberichtes darstelle. Die Klägerin hätte dann geeignete Maßnahmen ergreifen können.

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Das SG zog zunächst ein Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. G. vom 09.03.2001 bei, das in dem Verfahren S 6 P 53/00 vor dem SG Bayreuth eingeholt worden war. Danach war der Klägerin Pflegestufe I zuzuerkennen. Des Weiteren wurde ein internistisches Gutachten von Dr. T. vom 18.10.2000 beigezogen, das in dem Schwerbehindertenverfahren S 5 SB 526/98 vor dem SG Bayreuth erstellt worden war. In diesem Verfahren erreichte die Klägerin einen Grad der Behinderung von 70, das Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet.

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Das SG hat schließlich ein weiteres internistisch/sozialmedizinisches Gutachten von Dr. G. eingeholt, der am 20.04.2002 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin bereits seit April 1997 erwerbsunfähig sei, nämlich zum Zeitpunkt der Aussteuerung durch die Krankenkasse. Aufgrund der Lungenerkrankung sei unter Beachtung sämtlicher Berichte und ärztlichen Atteste davon auszugehen, dass eine überwiegende und damit dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zumindest im untervollschichtigen Bereich bereits ab April 1997 bestanden habe, was dann letztlich auch durch die Befunde während der stationären Heilbehandlung im Juni 1998 und durch das internistische Gutachten von Dr. S. im Juli 1999 habe bestätigt werden können. Anschließend sei es zu keinen wesentlichen und anhaltenden Besserungen mehr gekommen.

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Aufgrund dieses Gutachtens von Dr. G. gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.06.2002, eingegangen beim SG Bayreuth am 20.06.2002, ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass eine Umdeutung des am 12.02.1997 gestellten Antrages auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vorgenommen und ein entsprechender Bescheid nach Annahme des Anerkenntnisses erlassen werde. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.07.2002 wurde das Anerkenntnis der Beklagten angenommen und der Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt.

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In Ausführung des Anerkenntnisses vom 17.06.2002 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin neu fest und bewilligte der Klägerin ab dem 01.09.2002 laufend eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 545,03 € sowie für die Zeit vom 28.06.1998 bis 31.08.2002 eine Nachzahlung in Höhe von 2.197,75 €.

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Hiergegen legte der Ehemann der Klägerin am 19.08.2002 Widerspruch ein. Die Klägerin habe eine Rentenerhöhung erreichen wollen, nicht eine Rentenminderung. Sie sei nie darauf hingewiesen worden, dass sie Nachteile erleide, wenn sie einen früheren Rentenbeginn beantrage. Weiterhin stelle sie fest, dass die Reha-Maßnahme bis 30.06.1998 bewilligt gewesen sei, was einen Rentenbeginn 01.07.1998 nach sich gezogen hätte. Eine Verstrickung ungünstigster Umstände habe die Klägerin zu einer vorzeitigen Abreise aus der Reha-Klinik veranlasst. Da der vorzeitige Abbruch der Reha nicht von der Klägerin selbst verschuldet worden sei, sei ihr nicht verständlich, warum man den Rentenbeginn nicht auf den 01.07.1998 gelegt habe, was ihres Erachtens zu einem höheren Rentenanspruch führen würde als der Rentenbeginn 01.02.1999. Sie bitte um Erstellung einer Berechnung zum 01.07.1998 und um vollständige Aufklärung schriftlicher Art, was an Auswirkungen und Folgen zu erwarten sei aufgrund dieses Widerspruchs. Ferner werde bemängelt, dass sie nicht vor Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen worden sei, dass der Rentenanspruch bei einem Rentenbeginn 28.06.1998 wie im Vergleich beschlossen zu einem niedrigeren Rentenanspruch führen würde. Wäre sie über diese Tatsache rechtzeitig informiert worden, hätte sie keine Rechtsmittel eingelegt bzw. dem Vergleich so nicht zugestimmt.

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Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2004 als unbegründet zurück. Die Beklagte habe mit dem Anerkenntnis dem Anspruch der Klägerin auf Umdeutung des Reha-Antrags entsprochen. Mit Bescheid vom 23.07.2002 sei der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 12.02.1997 ab 28.06.1998 gewährt worden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne nicht geltend gemacht werden, da ein Beratungsmangel nicht vorliege. Für die Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei der Zeitpunkt des Leistungsfalles entscheidend. Da dieser aufgrund ärztlicher Würdigung des Gesundheitszustandes festgelegt worden sei, könne hinsichtlich des Leistungsfalles kein Beratungsmangel geltend gemacht werden. Eine Rücknahme der Umdeutung des Reha-Antrags sei ebenfalls nicht möglich. Nach Mitteilung der S. Betriebskrankenkasse sei die Klägerin nach § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgefordert worden, den Reha-Antrag vom 12.02.1997 zu stellen. Da die Krankenkasse das Gestaltungsrecht der Klägerin damit eingeschränkt habe, könne das Gestaltungsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse ausgeübt werden. Die Zustimmung der Krankenkasse sei ihr nach telefonischer Auskunft ihres Ehemannes nicht erteilt worden. Die Rente beginne am 28.06.1998, weil bis dahin ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Unerheblich sei, aus welchem Grund die Rehabilitation am 27.06.1998 abgebrochen worden sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übergangsgeld erhalte sie einen gesonderten Bescheid.

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Die hiergegen von der Klägerin am 23.06.2004 zum SG Bayreuth gehobene Klage, die unter dem Az. S 6 RA 208/04 geführt wurde, wurde im Erörterungstermin vom 27.10.2004 zurückgenommen.

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Am 08.11.2004 sprach der Ehemann der Klägerin erneut persönlich bei der Beklagten vor. Er beabsichtige, die Klagerücknahme beim SG Bayreuth anzufechten. Er bitte die Beklagte um Amtshilfe, um beim SG Bayreuth nachzuweisen, dass der Klägerin durch den früheren Rentenbeginn ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

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Nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.06.2005 den Antrag der Klägerin vom 08.11.2004 auf Rücknahme des Bescheides vom 23.07.2002 ab. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden und es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür dass das Recht unrichtig angewandt worden sei. Den hiergegen am 06.07.2005 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit Schreiben vom 11.01.2006. Die Rente sei auf der Grundlage des ersten Bescheides vom 04.04.2000 neu zu berechnen. Damals sei keine Entscheidung über die Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag gefallen, sodass die Krankenkasse die Klägerin nicht zwingen könne, am Reha-Antrag festzuhalten. Die niedrigere Rente führe zu einem hohen Einkommensverlust der Klägerin in Höhe von ca. 5.800,00 € bis zum Beginn der Altersrente. Die Beklagte wies mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 den Widerspruch als unbegründet zurück.

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Zur Begründung der hiergegen am 22.03.2006 zum SG Bayreuth erhobenen Klage hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2007 vorgetragen, dass durch den vorzeitigen Rentenbeginn eine Absenkung der Entgeltpunkte von 24,0662 auf 22,7974 erfolgt sei, dies entspreche einer monatlichen Einbuße von ca. 33,00 €.

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Das SG hat der Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2010 einen sog. „Vergleichsvorschlag“ unterbreitet, wonach der Klägerin ab dem 01.02.1999 Rente bewilligt werden könnte (Ziff. 1), die Klägerin dafür aber der Beklagten die empfangenen Leistungen für die Zeit vom 01.03.1997 bis 31.01.1999 in Höhe von 24.200,00 DM erstatten müsse (Ziff 2). Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 09.04.2010 mit, dass sie mit Ziffer I des Vergleichsvorschlages einverstanden sei, dass sie aber zur Rückerstattung der empfangenen Leistungen nicht in der Lage sei.

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Das SG hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2010 die Klage gegen den Bescheid vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 abgewiesen. Die Klägerin habe das Anerkenntnis der Beklagten vom 20.06.2002 angenommen. Dabei handele es sich um eine prozessuale Erklärung, auf die die Vorschriften über Willensmängel nach §§ 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechende Anwendung fänden. Es liege aber ein nicht maßgebender Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung vor, da die Klägerin genau die Erklärung abgegeben habe, die sie auch tatsächlich habe abgeben wollen. Sie habe sich lediglich über die weiteren Nebenfolgen der Erklärung geirrt. Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen nicht vor, da der ausführende Bescheid vom 23.07.2002 nicht rechtswidrig gewesen sei. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben, da aufgrund des nicht angegriffenen Gutachtens von Dr. G. der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf den 12.02.1997 festzustellen gewesen sei und die Anwendung von § 75 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI die unausweichliche Folge sei. Der „Vergleichsvorschlag“ sei nur der Klägerin unterbreitet worden, um ihr zu zeigen, dass ein Erfolg der Klage nicht nur die laufende Rentenleistung erhöhen, sondern darüber hinaus zu Nachzahlungen bzw. Rückerstattungen führen würde.

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Hiergegen legte die Klägerin am 18.05.2010 Berufung ein, die zunächst nicht begründet wurde. Nach Anschreiben des Senates vom 29.10.2010 hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung begründete die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2011 die eingelegte Berufung schließlich. Die Neuberechnung der Rente habe zu einer Absenkung der Entgeltpunkte geführt. Die Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte erfolge nun ebenfalls auf der Basis dieser abgesenkten Entgeltpunkte, sodass sie einen lebenslangen Rentenverlust erlitten habe, welcher durch die Nachzahlung der Rente für die Zeit vom 01.03.1997 bis 01.06.1998 und vom 28.06.1998 bis 31.01.1999 nicht ausgeglichen worden sei. Die Nachzahlung sei in vollem Umfang im Wege der Erstattung an die Krankenkasse und die Arbeitsagentur gegangen und weiter durch die Überzahlung der Rente vom 01.01. bis 31.08.2002 aufgebraucht worden. Es bleibe laut Abrechnung sogar ein Minus von 585,77 €. Von einem derartigen Ausgleich sei jedoch das SG Bayreuth in dem Verfahren S 6 RA 208/04 ohne nähere Prüfung ausgegangen. Ihre Berechnungshinweise seien nicht beachtet worden. Sie habe die Klage zurückgenommen, da ihr bei einer Weiterführung des Verfahrens Mutwillenskosten in Aussicht gestellt worden seien. Der Ehemann der Klägerin habe mehrere Beratungstermine bei der Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung in N. und beim Versicherungsamt der Stadt E. wahrgenommen mit der Fragestellung, weshalb eine Umdeutung des Antrags auf medizinische Rehabilitation vom 12.02.1997 in einen Rentenantrag nicht erfolgt sei. Insbesondere im Beratungstermin mit der deutschen Rentenversicherung am 15.11.1999 sei Inhalt des Gespräches auch gewesen, ob sich bei einer Vorverlegung des Versicherungsfalls eine Änderung in der Rentenberechnung ergeben würde. Der Mitarbeiter habe die für die Beantwortung dieser Frage unerlässliche Probeberechnung nicht durchgeführt und es sei auch nicht auf mögliche rechtliche Änderungen im fraglichen Zeitraum hingewiesen worden. Eine Probeberechnung der Rente mit Rentenbeginn 01.03.1997 hätte ihr verdeutlicht, welch einen finanziellen Schaden sie erleiden würde. Vor der Annahme des Anerkenntnisses vom 20.06.2000 durch ihren Prozessbevollmächtigten sei es ebenfalls versäumt worden ihr anzuraten, eine Probeberechnung der Rente einzuholen. Der ihr entstandene Schaden sei ihr erst mit Rentenbescheid vom 23.07.2002 ersichtlich geworden. Auch wenn sie keinen Nachweis über mangelnde und fehlerhafte Beratung führen könne, so müsse doch glaubhaft sein, dass sie kein Gericht damit behelligen würde, für sich Nachteile zu erstreiten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.04.2010 sowie den Bescheid vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2006 aufzuheben und die Beklagte aufgrund des Antrags vom 08.11.2004 unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage des Bescheides vom 04.04.2000 zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.04.2010 zurückzuweisen.

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Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten des SG Bayreuth mit dem Az: S 3 RA 249/00 und S 6 RA 208/04 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.


Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Sie ist jedoch unbegründet, da das SG Bayreuth im Ergebnis zu Recht mit dem Gerichtsbescheid vom 16.04.2010 die Klage gegen den Bescheid vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 abgewiesen hat. Dieser Bescheid der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Wie das SG Bayreuth bereits in seinem Gerichtsbescheid vom 16.04.2010 zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin die in dem Verfahren S 3 RA 249/00 erklärte Annahme des Anerkenntnisses der Beklagten vom 20.06.2002 nicht wirksam anfechten, ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Die Klägerin hat sich nicht über den Inhalt ihrer Erklärung getäuscht, sondern sich lediglich in dem Glauben befunden, ein früherer Rentenbeginn führe auch zu einer höheren Rente. Dies ist jedoch lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Dies hat zur Folge, dass der dieses Anerkenntnis umsetzende Bescheid der Beklagten vom 23.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2004 bestandskräftig geworden ist. Die hiergegen zum SG Bayreuth erhobene Klage, die unter dem Az. S 6 RA 208/04 geführt wurde, wurde durch Klagerücknahme beendet. Eine Anfechtung dieser Klagerücknahme ist durch die Klägerin nicht erfolgt, wäre aber ebenfalls unwirksam gewesen.

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Ein Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 23.07.2002 im Rahmen des § 44 SGB X ist vom SG zu Recht abgelehnt worden. Gemäß § 44 SGB X kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist, wenn und soweit dadurch Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein neuer Sachverhalt vorliegt oder das Recht unrichtig angewandt worden sein könnte. Vielmehr wurde mit dem Bescheid vom 23.07.2002 genau dem Begehren der Klägerin Rechnung getragen, den am 12.02.1997 bei der Krankenkasse gestellten Reha-Antrag nach § 116 Abs 2 SGB VI in einen Rentenantrag umzudeuten und somit zu einer früher einsetzenden Rente zu gelangen. Dass diese Rente dann betragsmäßig niedriger ausfällt als die zuvor zuerkannte Rente, weil Beitragszeiten und damit Entgeltpunkte bei der Berechnung dieser Rente nicht mehr berücksichtigt werden können, macht den Bescheid vom 23.07.2002 nicht rechtswidrig, sondern ist vielmehr notwendige Folge des § 75 Abs 2 Nr 1 SGB VI.

28

Es kommt auch keine Abänderung des Bescheides vom 23.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2004 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Betracht. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch basiert auf den Vorschriften der §§ 13 bis 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und ist auf Vornahme einer Amtshandlung des Versicherungsträgers zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis resultierenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Erforderlich ist deshalb ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln in Form des Unterlassens einer notwendigen Beratung oder eine fehlerhafte, nicht notwendig schuldhafte Beratung der Beklagten. Für einen derartigen Beratungsfehler bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

29

Zum einen weist die Klägerin selbst darauf hin, dass sie nicht in der Lage ist, ein etwaiges Beratungsverschulden der Beklagten nachzuweisen. Soweit sie einen Beratungstermin vom 15.11.1999 erstmals im Berufungsverfahren benennt, ist aus der Akte der Beklagten lediglich ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin an diesem Tag Akteneinsicht in die medizinischen Unterlagen bei der Beklagten genommen hat. Weitere Einzelheiten über gestellte Fragen oder den Gesprächsverlauf lassen sich daraus nicht entnehmen und können von der Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen werden. Aus dem oben geschilderten Ablauf des Rentenverfahrens wird im Gegenteil ersichtlich, dass die Klägerin ihrerseits zunächst ein Beratungsverschulden geltend machte, da sie von der Beklagten angeblich nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Möglichkeit der Umdeutung des Reha-Antrages vom 12.02.1997 in einen Rentenantrag bestünde. Dies wurde ausdrücklich in dem Widerspruch zur Niederschrift bei der Beklagten am 19.10.1999 vom Ehemann der Klägerin geltend gemacht. Aufgrund dessen prüfte die Beklagte erneut die Frage des Zeitpunktes des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin und stellte dann mit Bescheid vom 04.04.2000 aufgrund des Gutachtens von Dr. S. die Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.02.1999 fest. Im Widerspruchsbescheid vom 28.06.2000 war ausdrücklich von der Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Umdeutung des Reha-Antrages für die Beklagte nicht in Betracht käme, da die Klägerin aus der stationären psychosomatischen Reha-Maßnahme in Bad C. zwar als arbeitsunfähig entlassen worden sei, aber mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Telefonistin und für den allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Erst im Rahmen des hiergegen geführten Klageverfahrens mit dem Az: S 3 RA 249/00 konnte aufgrund der vorliegenden Gutachten im pflegeversicherungsrechtlichen Verfahren S 6 P 53/00 sowie im Schwerbehindertenverfahren mit dem Az: S 5 SB 526/98 und dem weiteren dann vom SG eingeholten internistischen sozialmedizinischen Gutachten von Dr. G. vom 20.04.2002 ein früherer Leistungsfall festgestellt werden, nämlich der Leistungsfall April 1997. Die Beklagte erkannte daraufhin dann an, dass der Reha-Antrag vom 12.02.1997 gemäß § 116 Abs 2 SGB VI in einen Rentenantrag umzudeuten sei und der Klägerin ab diesem Zeitpunkt dann auch dem Grunde nach Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren war. Es bestand für die Beklagte deshalb auch von sich aus keine Veranlassung die Klägerin darauf hinzuweisen, dass im Falle eines frühzeitigeren Rentenbeginns etwaige Beitragszeiten in Wegfall kommen könnten, die wiederum zu einer Absenkung der Entgeltpunkte führen könnten. Ausweislich der in der Beklagtenakte vorhandenen Niederschriften über die Beratungstermine vom 19.10.1999 und 15.11.1999 hat der Ehemann der Klägerin konkret nicht nach einer Probeberechnung gefragt, sondern hat zielgerichtet die Umdeutung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag zu dem frühest möglichen Zeitpunkt durchzusetzen versucht. Auch aus der Klagebegründung im Verfahren S 3 RA 249/00 wird deutlich, dass die Klägerin selbst nachhaltig davon überzeugt war, spätestens seit 1996 dauerhaft erwerbsunfähig zu sein. Sie fühlte sich sogar von der Beklagten daran gehindert, Ende 1996/Anfang 1997 einen Rentenantrag zu stellen. Aufgrund des Ablaufs des Verfahrens hat sich für die Beklagte im Jahr 1999 keine Veranlassung ergeben, auf die möglicherweise niedrigere Rente hinzuweisen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass auch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten verabsäumt hätten, vor Annahme des Anerkenntnisses eine Probeberechnung von der Beklagten zu verlangen, vermag dies ebenfalls einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zu begründen. Das Verhalten der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Beklagten keinesfalls zurechenbar.

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Die Klägerin konnte auch ihren am 12.02.1997 bei ihrer Krankenkasse gestellten Reha-Antrag nicht mehr zurücknehmen, da sie aufgrund der Dauer ihrer Erkrankung von ihrer Krankenkasse zur Antragstellung aufgefordert worden und somit in ihrer Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich der Stellung eines Rentenantrags bzw. der Rücknahme des Reha-Antrages eingeschränkt war. Die Klägerin hätte diesen Antrag nur mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen können. Diese Zustimmung hat die Krankenkasse nicht erteilt. Die Klägerin wollte im Übrigen selbst nachhaltig die Umdeutung des Rentenantrags, die sie erst durch ein sozialgerichtliches Verfahren nach entsprechender Gutachtenseinholung durchsetzen konnte (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar, Stand April 2009, § 116 SGB VI, Rdnr. 8). Die Verweigerung der Zustimmung der Krankenkasse kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da es für die Krankenkasse damals keinen Anhaltspunkt gab, dass beachtliche Interessen der Klägerin der Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag entgegenstehen könnten (vgl. Kater, a.a.O., § 116 SGB VI, Rdnr. 10, 10 a m. w. N.). Allein der Umstand, dass die Klägerin nachträglich feststellte, dass ein Obsiegen in dem Verfahren S 3 R 249/00 zu einer niedrigeren Rente führte, die Klägerin jedoch eine höhere Rente haben wollte, vermag eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Krankenkasse nicht zu begründen.

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Selbst bei einer Rücknahme des Reha-Antrages hätte die Klägerin aber nicht mehr so gestellt werden können, wie sie aufgrund des Rentenantrags vom 26.03.1999 und des umsetzenden Bescheides vom 04.04.2000 gestanden hätte. Nachdem die Klägerin ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. G. spätestens im April 1997, wohl aber bereits im Februar 1997 erwerbsunfähig war, hätte sie ab dieser Zeit auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten können. Krankengeld hätte die Klägerin ebenfalls nicht mehr in Anspruch nehmen können, weil dieses wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer bereits erschöpft war. Zudem hätte die Klägerin sämtliche Rentennachzahlungen der Beklagten zurückzahlen müssen und hätte dann aufgrund der fehlenden weiteren Beitragszeiten, die ursprünglich aufgrund des Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezuges gegeben waren, ebenfalls keine höhere Rente.

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Es wurde im erstinstanziellen Verfahren auch kein Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten über eine höhere Rentengewährung abgeschlossen. Der dort vom Vorsitzenden unterbreitete „Vergleichsvorschlag“ erfolgte nur gegenüber der Klägerin und nur zu dem Zweck um der Klägerin zu zeigen, dass eine entsprechende Änderung nicht nur positive Folgen für die Klägerin haben würde. Dieses Vorgehen ist sicherlich ungewöhnlich und mag bei der Klägerin den Eindruck erweckt haben, doch Anspruch auf die von ihr gewünschte höhere Rente zu haben, vermag aber einen Rechtsanspruch der Klägerin auf die gewünschte höhere Rente nicht zu begründen; die Beklagte war in diesen Vorschlag des Gerichts nicht involviert.

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Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.04.2010 zurückzuweisen. Eine höhere Rente steht der Klägerin nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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